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Steuern 3 Min. Lesezeit

Umsatzsteuer in Frankreich: das vereinfachte Verfahren endet 2027

Zum 1. Januar 2027 schafft Frankreich das vereinfachte Umsatzsteuerverfahren ab. Gesellschaften, die heute einmal im Jahr erklären, geben dann Voranmeldungen ab: vierteljährlich bis 1 Mio. € Umsatz, darüber monatlich. Die Finanzverwaltung stellt von sich aus um, ein Antrag ist nicht nötig.

Was bisher galt

Im vereinfachten Verfahren („régime simplifié d’imposition“) gibt eine Gesellschaft eine einzige Jahreserklärung ab, das Formular 3517-S, kurz CA12. Dazu kommen zwei Abschläge im Juli und im Dezember. Zugang haben Unternehmen unterhalb bestimmter Umsatzgrenzen, solange die Umsatzsteuer des Vorjahres 15.000 € nicht übersteigt.

Vierteljährlich oder monatlich

Grundlage ist article 38 des Haushaltsgesetzes für 2025 (loi n° 2025-127 du 14 février 2025). Die betroffenen Gesellschaften wechseln ins Regelverfahren und melden auf dem Formular 3310-CA3. Den Rhythmus bestimmt der Umsatz einschließlich der steuerpflichtigen Erwerbe:

  • vierteljährlich, solange er im Vorjahr 1.000.000 € und im laufenden Jahr 1.100.000 € nicht übersteigt
  • monatlich, sobald eine der beiden Grenzen überschritten ist

Wer die Grenze im laufenden Jahr überschreitet, meldet ab diesem Monat monatlich. Die erste Monatsanmeldung umfasst dann alle Umsätze seit Beginn des Quartals. Anders als bei der deutschen Voranmeldung entscheidet in Frankreich also der Umsatz über den Rhythmus und nicht die Höhe der Steuer.

Wer vierteljährlich melden dürfte, kann die monatliche Abgabe wählen, etwa bei regelmäßigen Vorsteuerüberhängen. Der Antrag geht per gesicherter Nachricht an das zuständige Finanzamt. Er wirkt ab dem folgenden Quartal und bindet für mindestens vier Quartale. Die Grenzen werden alle drei Jahre an die Inflation angepasst.

Wie die Umstellung abläuft

Die Finanzverwaltung stellt alle Gesellschaften selbst um. Maßgeblich ist der Umsatz aus der letzten eingereichten Jahreserklärung. Fehlt sie, gilt die vierteljährliche Abgabe. Die erste Voranmeldung betrifft Januar oder das erste Quartal 2027, bei abweichendem Geschäftsjahr den ersten Monat oder das erste Quartal nach dessen Abschluss.

Was 2027 aus dem vereinfachten Verfahren noch fällig wird
Abschluss Abschläge 2027 Letzte Jahreserklärung
31. Dezember 2026 keine CA12 bis zum 4. Mai 2027
Januar bis Juni 2027 keine CA12E binnen drei Monaten nach Abschluss
Juli bis November 2027 nur der Juli-Abschlag, wenn die Steuer des vorigen Geschäftsjahres 1.000 € übersteigt CA12E binnen drei Monaten nach Abschluss

Auch das Regelverfahren ändert sich

Das betrifft Gesellschaften, die heute schon monatlich anmelden. Bisher war die vierteljährliche Abgabe nur möglich, wenn die Steuer im Jahr unter 4.000 € lag. Ab 2027 zählt auch hier der Umsatz: Lag er im Vorjahr bei höchstens 1.000.000 €, genügt ein formloser Antrag beim Finanzamt, um auf vierteljährlich zu wechseln.

Wer nicht betroffen ist

Das Sonderverfahren für landwirtschaftliche Betriebe bleibt bestehen. Unternehmen in der Kleinunternehmerregelung („franchise en base“) geben keine Umsatzsteuererklärung ab und sind nicht unmittelbar betroffen. Die Reform betrifft zudem nur die Umsatzsteuer: Das vereinfachte Verfahren bei der Gewinnbesteuerung bleibt unberührt.

E-Reporting ab September 2027

Ab dem 1. September 2027 übermitteln auch kleine und mittlere Unternehmen ihre Transaktions- und Zahlungsdaten an die Finanzverwaltung. Der Takt folgt dem Umsatzsteuerverfahren. Bei vierteljährlicher Voranmeldung gehen die Transaktionsdaten monatlich hinaus, bei monatlicher alle zehn Tage. Die Zahlungsdaten folgen in beiden Fällen monatlich. Die zugelassene Plattform („plateforme agréée“) muss deshalb wissen, welches Verfahren ab 2027 gilt. Zum Fragenkatalog E-Rechnung

Was bis Januar zu klären ist

  • Liefert die Buchhaltung die französischen Zahlen im Monats- oder Quartalstakt
  • Wer erstellt die Voranmeldungen und reicht sie fristgerecht ein
  • Was die früheren Zahlungen für die Liquidität bedeuten
  • Welches Verfahren die Plattform ab 2027 anwenden muss

Wir erstellen die Voranmeldungen aus der laufenden Buchhaltung und reichen sie fristgerecht ein. Für Gesellschaften, die bisher einmal im Jahr erklärt haben, stellen wir die Abläufe vor dem ersten Termin um. Buchhaltung und Umsatzsteuer in Frankreich

Quellen: article 38 der loi n° 2025-127 du 14 février 2025 (Haushaltsgesetz für 2025); DGFiP, „Le régime simplifié d’imposition à la TVA est supprimé à compter du 1er janvier 2027“, 22. September 2026. Stand 19. Oktober 2026.

Der nächste Schritt

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