In der Nacht vom 27. auf den 28. Oktober 2026 hat die französische Nationalversammlung mit 74 zu 72 Stimmen einen Änderungsantrag zum Haushaltsgesetz für 2027 („projet de loi de finances“) angenommen, der die Besteuerung ausländischer Konzerne in Frankreich grundlegend ändern würde. Maßgeblich wäre nicht mehr der Gewinn, den die französischen Gesellschaften erklären, sondern ein Anteil am weltweiten Konzerngewinn, berechnet nach dem in Frankreich erzielten Umsatz. Die Regierung lehnt den Antrag ab, und dass er im endgültigen Gesetz steht, ist wenig wahrscheinlich.
Was der Antrag vorsieht
Der Antrag Nr. I-3945 des Abgeordneten Nicolas Sansu (Fraktion Gauche démocrate et républicaine) würde einen neuen article 209-0 A bis du CGI schaffen. Er gilt für Konzerne, deren Muttergesellschaft außerhalb Frankreichs sitzt und deren Gesamtumsatz 100 Mio. € übersteigt.
- Der in Frankreich steuerpflichtige Gewinn entspräche dem französischen Anteil am Konzernumsatz, angewandt auf den Gesamtgewinn des Konzerns.
- Eine Konzerngesellschaft, die der Konzern wählt oder die Finanzverwaltung bestimmt, schuldete die Körperschaftsteuer („impôt sur les sociétés“) für den ganzen Konzern in Frankreich.
- Für jeden Staat, in dem der Konzern tätig ist, wären Standorte, Tätigkeit, Umsatz und Ergebnis vor Steuern zu melden.
- Wer sich verweigert, dem droht nach dem Text ein Tätigkeitsverbot in Frankreich.
In Kraft treten soll die Regelung zum 1. Januar 2027. Zugleich müsste die Regierung binnen drei Monaten berichten, welche Doppelbesteuerungsabkommen neu zu verhandeln wären.
Warum die Regelung unsicher ist
Der Generalberichterstatter für den Haushalt, Philippe Juvin, sprach sich dagegen aus: Nach den Doppelbesteuerungsabkommen dürfe Frankreich nur Unternehmen besteuern, die in Frankreich ansässig sind. Wirtschaftsminister Roland Lescure nannte den Antrag eine „sehr schlechte Idee“.
Ein angenommener Antrag ist noch kein Gesetz. Am 4. November beriet die Nationalversammlung noch über den Einnahmenteil des Haushaltsgesetzes. Wird dieser Teil abgelehnt, geht der ursprüngliche Regierungsentwurf ohne die bis dahin angenommenen Änderungen an den Senat. Für die endgültige Verabschiedung könnte die Regierung auf article 49.3 der Verfassung zurückgreifen und dabei selbst bestimmen, welche Änderungen sie übernimmt.
Was das für einen deutschen Konzern hieße
Heute versteuert die französische Tochter eines deutschen Konzerns ihr eigenes Ergebnis, und das hängt an den Verrechnungspreisen. Nach der beschlossenen Regel bestimmte dagegen der Umsatz in Frankreich, welcher Teil des Konzerngewinns dort zu versteuern ist, ganz gleich, was die Tochter verdient. Bei einer Vertriebstochter mit viel Umsatz und schmaler Marge könnte die Bemessungsgrundlage deutlich steigen. Solange die Abkommen nicht angepasst sind, bliebe zudem das Risiko einer Doppelbesteuerung, wie der Antrag selbst einräumt.
Entschieden ist noch nichts. Wir verfolgen das weitere Haushaltsverfahren und kommen auf das Thema zurück, falls die Regelung ins Haushaltsgesetz übernommen wird. Verrechnungspreise und grenzüberschreitende Beratung
Quellen: Assemblée nationale, amendement n° I-3945 zum projet de loi de finances pour 2027 (n° 3210), angenommen am 27. Oktober 2026; LCP, 28. Oktober und 3. November 2026. Stand 4. November 2026.