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E-Rechnung in Frankreich

Die Reform ändert den Weg der Rechnung, nicht nur ihr Format.

Ab dem 1. September 2026 ist eine Rechnung zwischen französischen Unternehmen kein PDF mehr, das man per E-Mail verschickt. Sie trägt strukturierte Daten und läuft über eine zugelassene Plattform. Deutsche Unternehmen mit französischer Tochter, mit einer Betriebsstätte („établissement stable“) oder mit steuerbaren Umsätzen in Frankreich sind betroffen – aber nicht alle auf dieselbe Weise.

Zum Zeitplan

Ein PDF ist in Frankreich keine E-Rechnung.

An diesem Satz hängen die meisten Missverständnisse. Eine E-Rechnung ist ein strukturierter Datensatz, den eine Maschine auslesen kann. Ein PDF im Mailanhang ist es nicht – es gilt als Papierrechnung.

Maßgeblich ist die europäische Norm EN 16931. Der französische Mindestsockel lässt drei Formate zu: UBL, CII und Factur-X. Bei Factur-X steckt ein lesbares PDF mit drin – verbindlich ist die eingebettete XML-Datei.

Die Reform bleibt aber nicht beim Format, sie ändert auch den Weg: Ab dem 1. September 2026 läuft eine Rechnung zwischen in Frankreich ansässigen Unternehmen zwingend über eine zugelassene Plattform, und ein Teil der Daten geht im selben Zug an die Finanzverwaltung. Wer die deutsche E-Rechnungspflicht bereits umgesetzt hat, kennt den strukturierten Teil – der Plattformzwang und die Datenmeldung sind das Neue.

Frankreich verfolgt damit drei Ziele: die Digitalisierung der Rechnungsstellung, bessere Umsatzsteuerdaten und die Bekämpfung von Steuerbetrug – mittelfristig soll die Umsatzsteuererklärung teilweise vorausgefüllt werden.

Wer ab wann was muss

Stufenweise Einführung der E-Rechnung und des „e-reporting“ in Frankreich
AbEmpfangenAusstellen und melden
1. September 2026alle Unternehmen, die der Empfangspflicht unterliegenGroßunternehmen und Unternehmen mittlerer Größe
1. September 2027alle Unternehmen, die der Empfangspflicht unterliegenKleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen

Zuerst greift die Empfangspflicht: Sie gilt für alle schon 2026. Eine Tochtergesellschaft, die ihre eigenen Rechnungen erst 2027 elektronisch ausstellen muss, ist damit ein Jahr früher an der Reihe – das ist die Frist, die am häufigsten zu spät entdeckt wird.

E-Rechnung oder „e-reporting“?

Welche Pflicht greift, hängt vom Geschäftspartner und von der Art des Umsatzes ab. Beide Wege bestehen nebeneinander und überschneiden sich nicht.

  • Elektronische RechnungSie betrifft Lieferungen und sonstige Leistungen zwischen Unternehmen, die in Frankreich ansässig und dort umsatzsteuerpflichtig sind, sofern der Umsatz der französischen Umsatzsteuer und den französischen Rechnungsregeln unterliegt.
  • „E-reporting“Es betrifft Umsätze, für die im französischen B2B-Kreislauf keine elektronische Rechnung ausgestellt wird: Verkäufe an Privatpersonen und andere Nichtunternehmer, bestimmte Umsätze mit im Ausland ansässigen Unternehmen und gegebenenfalls die zugehörigen Zahlungsdaten.
  • Außerhalb des AnwendungsbereichsBestimmte umsatzsteuerfreie und zugleich von der Rechnungspflicht befreite Umsätze bleiben außen vor – unter anderem im Gesundheitswesen, im Bildungsbereich, bei Finanzdienstleistungen und Versicherungen.

Das „e-reporting“ erfolgt nicht zwingend Rechnung für Rechnung: Die Daten gehen über die zugelassene Plattform an die Finanzverwaltung, in dem für das Unternehmen geltenden Rhythmus.

Die Zahlungsdaten

Bei bestimmten Dienstleistungen ist zusätzlich der tatsächliche Zahlungseingang zu melden. Das gilt, wenn die Umsatzsteuer erst mit der Vereinnahmung entsteht und das Unternehmen nicht zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten optiert hat, sofern der Umsatz nicht der Umkehr der Steuerschuldnerschaft unterliegt.

Zu melden sind unter anderem das Datum und der Betrag der Vereinnahmung. Bezieht sich die Zahlung auf eine elektronische Rechnung, werden diese Angaben über den Status „Encaissée“ ergänzt und von der Plattform übermittelt. Der Zeitplan folgt dem des „e-reporting“.

Die zugelassene Plattform

Ausstellung und Empfang laufen über einen von der französischen Finanzverwaltung registrierten Betreiber. Die derzeit amtliche Bezeichnung lautet „plateforme agréée“; „plateforme de dématérialisation partenaire“, abgekürzt „PDP“, war zuvor gebräuchlich.

  • Die Wahl ist freiLieferant und Kunde müssen nicht dieselbe Plattform nutzen – die zugelassenen Plattformen sind untereinander betriebsfähig. Ein Unternehmen kann auch mehrere wählen.
  • Der Anschluss braucht VorlaufAlle Unternehmen, die der Empfangspflicht unterliegen, müssen zum 1. September 2026 empfangen können. Auswahl und Anschluss entscheiden sich deshalb deutlich vorher.
  • Der Softwarehersteller muss mitziehenZu klären ist, ob die Fakturierungslösung oder das ERP-System die geforderten strukturierten Daten erzeugt und ob es bereits an eine zugelassene Plattform angebunden ist.

Die neuen Pflichtangaben

Die bisherigen Pflichtangaben bleiben. Vier Angaben treten hinzu:

  • die SIREN-Nummer des Kunden;
  • die Art des Umsatzes – Lieferung, sonstige Leistung oder beides;
  • gegebenenfalls der Hinweis auf die Option zur Besteuerung nach vereinbarten Entgelten;
  • die vollständige Lieferanschrift, wenn sie von der Rechnungsanschrift abweicht.

Die Plattform entnimmt der Rechnung die erforderlichen Daten und übermittelt sie: Der Aussteller muss dieselben Rechnungsdaten grundsätzlich kein zweites Mal melden.

Zurückweisung und Ablehnung sind zweierlei

Die beiden Begriffe bezeichnen verschiedene Vorgänge, und die richtige Reaktion ist jeweils eine andere.

  • Die Zurückweisung kommt von einer PlattformDie Plattform des Ausstellers oder des Empfängers nimmt die Rechnung aus technischen oder formalen Gründen nicht an: unzulässiges Format, fehlende oder widersprüchliche Pflichtangaben, Abweichung zwischen Netto, Umsatzsteuer und Bruttobetrag, Fehler beim Weiterleiten oder bei der Identifikation.
  • Die Ablehnung kommt vom EmpfängerSie ist zu begründen und hat nichts mit Technik zu tun. Als endgültige Ablehnung ist sie vor allem vorgesehen, wenn die Rechnung an den falschen Empfänger ging.
  • Der inhaltliche Streit ist weder das eine noch das andereStimmt die Rechnung nicht mit Angebot, Vertrag, Bestellung oder erbrachter Leistung überein, sind die dafür vorgesehenen Zwischenstände für Bearbeitung und Beanstandung zu nutzen. Der Streit selbst wird außerhalb des technischen Weges geklärt, nach den üblichen vertraglichen Verfahren.

Nach einer Zurückweisung sind Ursache zu ermitteln, Fehler zu beheben und die Rechnung erneut elektronisch zu übermitteln. Die Art der Korrektur entscheidet, ob die Rechnungsnummer erhalten bleibt oder eine berichtigte Rechnung mit neuer Nummer nötig wird: bloße Übermittlungsstörung oder geänderte Rechnungsdaten. Eine über einen anderen Kanal versandte Kopie bleibt eine Information und ersetzt die Plattformübermittlung nicht. Fehler, Korrekturen und erneute Übermittlungen gehören nachvollziehbar dokumentiert.

Woran es tatsächlich hängt

Der technische Anschluss ist nur ein Teil des Vorhabens. Fünf Punkte kommen regelmäßig wieder.

  • Lückenhafte StammdatenOhne korrekte SIREN-Nummer, Umsatzsteuernummer und Anschriften lassen sich Rechnungen weder verarbeiten noch zustellen.
  • Unpassende SoftwareFakturierungssoftware, ERP-System oder Kassensystem müssen die strukturierten Daten erzeugen und an eine zugelassene Plattform übergeben können.
  • Falsche steuerliche EinordnungAuslandsumsätze, Fälle der Steuerschuldumkehr, steuerfreie Umsätze und Leistungen an Privatpersonen müssen richtig auf E-Rechnung und „e-reporting“ verteilt werden.
  • Folgen für die LiquiditätNicht regelkonforme Rechnungen führen zu Zurückweisungen, Rückfragen und Zahlungsverzögerungen. Das Thema ist damit auch ein betriebliches und finanzielles.
  • Abstimmung im KonzernSind ERP, Shared-Service-Center oder Fakturierung zentralisiert, müssen sich die französischen Anforderungen in die Konzernprozesse einfügen.

Zusammenarbeit

Die Bestandsaufnahme in vier Schritten.

  1. 1Den Umfang bestimmenWelche Gesellschaften, Niederlassungen, Umsatzsteuerregistrierungen und Umsätze sind betroffen? Hier entscheidet sich auch die Frage der Betriebsstätte im umsatzsteuerlichen Sinn.
  2. 2Daten und Systeme prüfenSind SIREN-Nummern, Umsatzsteuerdaten, Umsatzarten, Steuerschlüssel und Rechnungspositionen vorhanden und vollständig?
  3. 3Plattform und Schnittstellen abstimmenWie werden ERP, Buchhaltung, Fakturierung und die zugelassene Plattform miteinander verbunden?
  4. 4Abläufe umsetzen und testenWie werden Rechnungsstatus, Zurückweisungen, Ablehnungen, Korrekturen, „e-reporting“ und Zuständigkeiten künftig gehandhabt?

Software und Plattform wählen selbstverständlich Sie. Wo beides die Buchhaltung und die Umsatzsteuer berührt, liefern wir die Angaben, die die Entscheidung leichtmachen: was das Format erzeugen muss, was die Plattform können muss und was vor dem Anschluss bereitstehen sollte.

Die Frist, die zuerst zählt: die Empfangsfähigkeit zum 1. September 2026. Sie gilt unabhängig von der Unternehmensgröße, und maßgeblich sind die Vorlaufzeiten der Softwarehersteller und der Plattformen, nicht die der Verwaltung.

Häufige Fragen

Was uns am häufigsten gefragt wird.

Die Antworten betreffen die Lagen, die bei ausländischen Gruppen mit Frankreichgeschäft am häufigsten vorkommen. Ein Einzelfall gehört immer für sich betrachtet.

Anwendungsbereich

Ab wann gilt die E-Rechnungspflicht in Frankreich?

Ab dem 1. September 2026 müssen alle Unternehmen, die der Empfangspflicht unterliegen, elektronische Rechnungen empfangen können. Großunternehmen und Unternehmen mittlerer Größe müssen zu diesem Termin auch ausstellen und die Daten übermitteln. Für Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen beginnt die Ausstellungspflicht am 1. September 2027.

Reicht eine französische Umsatzsteuernummer aus, damit die E-Rechnung Pflicht wird?

Nein. Die Pflicht zum Ausstellen setzt Ansässigkeit in Frankreich im umsatzsteuerlichen Sinn voraus – also eine Tochtergesellschaft oder eine Betriebsstätte („établissement stable“). Ein nur registriertes Unternehmen kann jedoch mit seinen in Frankreich steuerbaren Umsätzen unter das „e-reporting“ fallen.

Sind deutsche Unternehmen von der Reform betroffen?

Sie können es sein, wenn sie eine französische Gesellschaft oder eine umsatzsteuerliche Betriebsstätte haben oder bestimmte in Frankreich steuerbare Umsätze ausführen. Die Rechnung der deutschen Gesellschaft richtet sich weiter nach deutschem Recht – die französische Tochter, die Rechnungen französischer Lieferanten erhält, fällt aber unter die Empfangspflicht.

Müssen kleine Unternehmen schon 2026 handeln?

Ja. Auch wenn Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen erst ab dem 1. September 2027 elektronisch ausstellen müssen, gilt die Empfangspflicht bereits ab dem 1. September 2026. Die Auswahl der Lösung und die Vorbereitung der Daten entscheiden sich deshalb früher.

Was ist der Unterschied zwischen E-Rechnung und „e-reporting“?

Die elektronische Rechnung betrifft Umsätze zwischen Unternehmen, die in Frankreich ansässig und dort umsatzsteuerpflichtig sind. Das „e-reporting“ betrifft Umsätze außerhalb dieses Kreislaufs: Verkäufe an Privatpersonen, bestimmte Auslandsumsätze und gegebenenfalls Zahlungsdaten.

Plattformen und Formate

Was ist eine zugelassene Plattform?

Ein von der französischen Finanzverwaltung registrierter Betreiber. Er übernimmt Ausstellung, Übermittlung und Empfang elektronischer Rechnungen sowie die Entnahme und Weitergabe der Rechnungs-, Transaktions- und Zahlungsdaten an die Verwaltung.

Die amtliche Bezeichnung lautet „plateforme agréée“. In älteren Unterlagen begegnen einem noch andere Bezeichnungen.

Muss jedes Unternehmen eine Plattform wählen?

Jedes Unternehmen, das einer Empfangs-, Ausstellungs- oder Meldepflicht unterliegt, braucht dafür eine zugelassene Plattform. Das gilt auch für nicht in Frankreich ansässige ausländische Unternehmen, die allein unter das „e-reporting“ fallen.

Kann ein Unternehmen mehrere Plattformen nutzen?

Ja. Ein Unternehmen kann je nach Organisation eine oder mehrere zugelassene Plattformen wählen. Dann gehören Zuständigkeiten, Rechnungsströme, Schnittstellen und die Zuordnung von Kunden und Lieferanten klar festgelegt. Lieferant und Kunde müssen nicht dieselbe Plattform nutzen – die zugelassenen Plattformen sind untereinander betriebsfähig.

Welche Rechnungsformate sind zugelassen?

Der Mindestsockel umfasst UBL, CII und Factur-X. Factur-X ist ein hybrides Format, das eine lesbare PDF-Darstellung mit einer XML-Datei verbindet. Je nach Leistungsumfang können zugelassene Plattformen weitere Formate annehmen und umwandeln.

Bleibt ein per E-Mail verschicktes PDF zulässig?

Nein. Ein gewöhnliches PDF oder eine eingescannte Papierrechnung ist keine regelkonforme elektronische Rechnung. Die Rechnung muss strukturierte Daten tragen und über eine zugelassene Plattform laufen. Factur-X bleibt möglich, weil es ein lesbares PDF mit XML-Daten verbindet.

Bleibt Chorus Pro bestehen?

Ja. Chorus Pro bleibt die maßgebliche Plattform für die elektronische Rechnungsstellung an die öffentliche Hand. Die Reform des privaten B2B-Bereichs hebt das Verfahren gegenüber Behörden und anderen öffentlichen Stellen nicht auf.

In der Praxis

Was geschieht, wenn eine Rechnung zurückgewiesen wird?

Eine von einer Plattform zurückgewiesene Rechnung gilt nicht als ausgestellt. Ursache ermitteln, korrigieren, erneut elektronisch übermitteln. Je nach Art der Korrektur bleibt die Rechnungsnummer erhalten oder es wird eine berichtigte Rechnung nötig. Ohne Statusverfolgung bleibt eine Forderung offen, ohne dass es vor Fälligkeit auffällt.

Worin unterscheiden sich Zurückweisung und Ablehnung?

Die Zurückweisung kommt von einer Plattform und betrifft Technik oder Form: unzulässiges Format, fehlende Angaben, abweichende Beträge, Fehler beim Weiterleiten. Die Ablehnung kommt vom Empfänger, ist zu begründen und zielt vor allem auf die Rechnung an den falschen Empfänger.

Ein inhaltlicher Streit ist weder das eine noch das andere. Wenn die Rechnung nicht zu Vertrag oder Leistung passt, gibt es dafür Zwischenstände für Bearbeitung und Beanstandung, und die Klärung läuft außerhalb des technischen Weges.

Der nächste Schritt

Erst wissen, wo man steht –
dann eine Plattform wählen.

In einem ersten Gespräch klären wir, ob Ihre Präsenz in Frankreich unter die elektronische Rechnung oder allein unter das „e-reporting“ fällt, und was daraus für Ihre Systeme folgt. Wir arbeiten auf Deutsch, Französisch und Englisch.

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