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Lohn und Personal

Die französische Lohnabrechnung entscheidet sich im Branchentarif.

Eine französische Tochter wendet einen Branchentarifvertrag an, und er gilt kraft der tatsächlichen Tätigkeit statt kraft Mitgliedschaft. Er bestimmt Eingruppierung, Mindestlöhne, Alterszulage, Kündigungsfrist und Arbeitszeit. Wir rechnen ab, geben die Sozialmeldung „DSN“ ab und halten die Fristen.

Was dazugehört

Eine falsche Abrechnung ist korrigiert. Eine falsche Eingruppierung reicht drei Jahre zurück.

In Frankreich steht viel fest, bevor gerechnet wird. Der Branchentarifvertrag bestimmt, wie eine Stelle eingruppiert wird, was sie mindestens kostet, wie lange gearbeitet und wie lange gekündigt wird. Maßgeblich ist, was das Unternehmen tatsächlich tut: Weder eine Verbandsmitgliedschaft noch der statistische Tätigkeitsschlüssel („code APE“) aus dem Handelsregister entscheiden darüber.

Gemeldet wird übersichtlicher als in Deutschland. Die „DSN“ ersetzt nahezu alle einzelnen Sozialmeldungen. Sie geht monatlich je Betriebsstätte heraus und versorgt URSSAF, die Zusatzrentenkassen, die Vorsorgeträger und die Arbeitsverwaltung. Wer etwas korrigieren muss, tut das in der Meldung des Folgemonats.

Auch die Lohnsteuer folgt einer anderen Logik. Der Arbeitgeber behält sie zu einem Satz ein, den ihm die Finanzverwaltung vorgibt. Welche Steuerklasse der Arbeitnehmer hat, erfährt er gar nicht. Wir rechnen ab, melden und halten den Fristenkalender. Wir arbeiten auf Deutsch, Französisch und Englisch.

Was dazugehört

Vom monatlichen Lohnzettel bis zur Prüfung durch URSSAF.

  • Lohnabrechnung

    Monatlich, mit Beiträgen, Urlaub, Fehlzeiten und variablen Bezügen. Dazu der ausgewiesene Nettosozialbetrag und die Angaben, die der vereinfachte Lohnzettel vorschreibt.

  • Die „DSN“

    Eine Meldung im Monat, je Betriebsstätte, an URSSAF, die Zusatzrentenkassen, die Vorsorgeträger und die Arbeitsverwaltung.

  • Ein- und Austritte

    Anmelden, bevor jemand anfängt. Arbeitsvertrag und Probezeit. Beim Austritt Endabrechnung, Arbeitszeugnis und die Bescheinigung für die Arbeitsverwaltung.

  • Branchentarifvertrag

    Welche Branche gilt, wie die Stellen eingruppiert werden, welche Mindestlöhne und Alterszulagen daran hängen und wie lange gearbeitet wird – Jahresarbeitszeit für Leitende eingeschlossen.

  • Zusatzversorgung

    Pflichtkrankenzusatz („mutuelle“), Vorsorge, Zusatzrente und Arbeitsmedizin, mit den An- und Abmeldungen, die jedem Personalwechsel folgen.

  • Entsendung und Mobilität

    Wer aus dem Ausland entsendet, meldet vorab über „SIPSI“, benennt einen Vertreter in Frankreich und führt das Formular „A1“ mit. Endet die Entsendung, übernimmt die französische Lohnstelle.

  • Prüfung durch URSSAF

    Unterlagen vorbereiten, Anfragen beantworten und die aufgeworfenen Punkte erörtern, von der Ankündigung bis zum Feststellungsschreiben.

  • Lohnbuchungen

    Lohnjournal, Urlaubsrückstellungen und sonstige Verbindlichkeiten wandern direkt in die Buchhaltung, statt zweimal erfasst zu werden. Zur Buchhaltung

Häufige Fragen

Zu Tarifbindung, „DSN“ und Prüfungen.

Die Fragen, die ausländische Gruppen am häufigsten stellen, wenn die französische Tochter einstellt oder den Dienstleister wechselt.

Pflichten

Braucht es eine französische Gesellschaft, um in Frankreich jemanden zu beschäftigen?

Nein. Ein ausländisches Unternehmen kann in Frankreich beschäftigen, ohne dort eine Gesellschaft zu gründen. Es meldet sich beim Centre national firmes étrangères an und führt die französischen Beiträge ab. Französisches Arbeitsrecht gilt, sobald die Arbeit gewöhnlich in Frankreich geleistet wird.

Woran erkennt man den anwendbaren Branchentarifvertrag?

Daran, was das Unternehmen tatsächlich und überwiegend tut. Der Tätigkeitsschlüssel („code APE“) aus dem Handelsregister ist nur ein statistischer Hinweis und lässt sich anfechten.

Halten Sie fest, warum die gewählte Branche gilt. Sie bestimmt Mindestlöhne und Alterszulagen, und wer sich vergreift, haftet über die dreijährige Verjährung der Lohnansprüche zurück.

Was ist die „DSN“ und wann ist sie fällig?

Eine einheitliche Monatsmeldung je Betriebsstätte, die nahezu alle einzelnen Sozialmeldungen ersetzt. Wann sie fällig wird, richtet sich nach der Zahl der Beschäftigten und dem Auszahlungstermin. Korrigiert wird im Folgemonat.

In der Praxis

Fällt ein aus Deutschland entsandter Mitarbeiter unter die französische Lohnstelle?

Nicht zwangsläufig. Wer ordnungsgemäß entsendet, bleibt im deutschen System versichert, nachgewiesen über das Formular „A1“, und meldet vorab über „SIPSI“.

Ein Kern französischer Regeln gilt trotzdem, darunter Mindestlohn und Arbeitszeit. Endet die Entsendung oder verliert sie ihren vorübergehenden Charakter, wird in Frankreich abgerechnet.

Lässt sich der Dienstleister im laufenden Jahr wechseln?

Ja. Der Wechsel ist eher technisch als rechtlich: Jahreswerte, Urlaubsstände, die bisherigen „DSN“-Meldungen und das tariflich eingestellte System. Geprüft wird an der ersten eigenen Abrechnung, abgestimmt mit der letzten des bisherigen Dienstleisters.

Was passiert bei einer Prüfung durch URSSAF?

Die Prüfung wird angekündigt und erfasst die letzten drei Jahre. Am häufigsten geht es um Auslagenersatz, Sachbezüge, die Einordnung von Prämien und den Status der Geschäftsführer. Wir bereiten die Unterlagen vor und beantworten die Anfragen.

Der nächste Schritt

Schicken Sie uns eine Abrechnung –
wir sagen Ihnen, was fehlt.

Eine Abrechnung, der zugehörige Vertrag und der angewandte Branchentarifvertrag genügen, um zu sehen, ob die Eingruppierung trägt und ob die „DSN“ die Wirklichkeit abbildet. Wir arbeiten auf Deutsch, Französisch und Englisch.

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