Markteintritt Frankreich
Tochter, Zweigniederlassung oder Registrierung: der Weg entscheidet sich zuerst.
Nach Frankreich führen drei Wege: eine französische Tochtergesellschaft, eine Zweigniederlassung der ausländischen Gesellschaft oder eine bloße Umsatzsteuerregistrierung ohne Niederlassung. Der Weg bestimmt, wer haftet, wo besteuert wird und welche Bücher zu führen sind.
Was dazugehörtDie Rechtsform wählt man einmal. Danach ändert man sie zum Preis einer Umstrukturierung.
Die drei Wege sind nicht gleichwertig. Die Tochter ist eine französische Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, eigenem Kapital, eigenem Jahresabschluss und eigenem Steuerbilanzpaket („liasse fiscale“). Die Zweigniederlassung bleibt ein Arm der ausländischen Gesellschaft: Sie wird eingetragen, führt französische Bücher und gilt im Grundsatz als Betriebsstätte. Die bloße Umsatzsteuerregistrierung schafft weder das eine noch das andere.
Dann kommt die Rechtsform. Wer aus Deutschland kommt, sucht die GmbH und findet zwei Kandidaten. Die „SAS“ lässt der Satzung viel Spielraum, ihr Präsident ist wie ein Angestellter versichert. Die „SARL“ folgt einem enger geschriebenen Gesetzesrahmen, und ihr mehrheitlich beteiligter Geschäftsführer gilt als Selbständiger.
Wir stellen die Anmeldung zusammen, begleiten sie über die zentrale Anlaufstelle bis zum „Kbis“ und richten ein, was vom ersten Tag an läuft. Wir arbeiten auf Deutsch, Französisch und Englisch.
Was dazugehört
Von der Wahl der Form bis zur ersten Frist.
Tochter, Zweigniederlassung oder Registrierung
Die drei Wege gegenübergestellt: Haftung, Steuer, Umsatzsteuer und laufender Aufwand, mit einer schriftlichen Empfehlung am Ende.
„SAS“ oder „SARL“
Wie viel Freiheit die Satzung lässt, welche Stellung die Geschäftsführung hat und wie sie sozialversichert ist. Am häufigsten entscheidet der Sozialstatus der Geschäftsführung.
Satzung und Kapital
Satzung aufsetzen, Kapital einzahlen, Geschäftsführung bestellen und die wirtschaftlich Berechtigten melden.
Die Anmeldung
Einreichung über die zentrale Anlaufstelle, Bekanntmachung in einem Pflichtblatt und die Unterlagen der Muttergesellschaft, übersetzt, wo das Register es verlangt.
Das „Kbis“ und die Kennnummern
SIREN und SIRET, Tätigkeitsschlüssel und der Registerauszug „Kbis“. Ohne sie gibt es kein Bankkonto und keine erste Rechnung.
Umsatzsteuernummer
Die innergemeinschaftliche Nummer beantragen und die Erklärungen aufsetzen, auch wenn das Geschäft vor der vollständigen Eintragung beginnt.
Der Abschlussstichtag
Der Stichtag gehört in die Satzung und, wo es geht, auf den Konzernstichtag gelegt. Später zu ändern ist er teuer.
Der erste Mitarbeiter
Anwendbarer Branchentarifvertrag, Meldung vor Arbeitsaufnahme und der Aufbau der französischen Lohnstelle. Zu Lohn und Personal
Häufige Fragen
Zu Rechtsform, Kapital und Anmeldung.
Die Fragen, die ausländische Gruppen am häufigsten stellen, wenn sie in Frankreich die erste Struktur eröffnen.
Die Wahl
Tochter oder Zweigniederlassung – was ändert sich wirklich?
Die Rechtspersönlichkeit. Die Tochter ist eine eigenständige französische Gesellschaft, die im Grundsatz nur mit ihrem Vermögen haftet. Die Zweigniederlassung verpflichtet die ausländische Gesellschaft selbst.
Steuerlich werden beide in Frankreich mit dem Ergebnis erfasst, das dorthin gehört. Die Zweigniederlassung gilt im Grundsatz als Betriebsstätte, womit die Verrechnungspreisfragen von Anfang an auf dem Tisch liegen.
„SAS“ oder „SARL“?
Die „SAS“ lässt der Satzung viel Freiheit, und ihr Präsident ist im allgemeinen System sozialversichert. Die „SARL“ folgt einem enger geschriebenen Rahmen, ihr mehrheitlich beteiligter Geschäftsführer gilt als Selbständiger.
Bei einer Tochter, die zu hundert Prozent einer ausländischen Gesellschaft gehört, stellt sich die Frage des mehrheitlich beteiligten Geschäftsführers nicht. Dann entscheidet vor allem, wie beweglich die Satzung sein soll.
Gibt es ein Mindestkapital?
Weder „SAS“ noch „SARL“ schreiben eines vor, von Sonderformen abgesehen. Die Höhe bleibt trotzdem ein Signal an Banken und Kunden, und sie entscheidet, wie viel Anlaufverlust die Gesellschaft aushält.
Die Formalitäten
Wie lange dauert eine Eintragung?
Selten liegt es am Register. Es liegt an den Unterlagen der Muttergesellschaft, an ihrer Übersetzung, wo sie verlangt wird, und an der Eröffnung des Einzahlungskontos. Genau diese beiden Punkte gehören als Erstes angestoßen.
Muss die Geschäftsführung in Frankreich wohnen?
Nein. Eine Geschäftsführung ohne französischen Wohnsitz ist zulässig und bei Konzerntochtergesellschaften die Regel. Zu klären bleiben ihre soziale Zuordnung und der Ort, an dem die Entscheidungen fallen. Der kann auf die steuerliche Ansässigkeit der Gesellschaft durchschlagen.
Lässt sich der Stichtag auf den Konzernstichtag legen?
Ja, und am besten gleich in der Satzung. Das erste Geschäftsjahr darf länger oder kürzer sein, um den Konzernstichtag zu erreichen. Eine spätere Änderung verlangt einen Beschluss, eine Änderungseintragung und einige Mühe bei der Vergleichbarkeit der Zahlen.
Passt dazu
Was am Tag der Eintragung beginnt.
Der nächste Schritt
Beschreiben Sie,
was Sie in Frankreich vorhaben.
Was Sie verkaufen wollen, an wen, mit welchen Leuten vor Ort und ab wann – mehr braucht es nicht, um zwischen Tochter, Zweigniederlassung und bloßer Registrierung zu entscheiden. Wir arbeiten auf Deutsch, Französisch und Englisch.
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