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Lohn und Personal 2 Min. Lesezeit

LFSS 2026: neun Maßnahmen, die die französische Lohnabrechnung treffen

Das französische Sozialversicherungsfinanzierungsgesetz für 2026 („loi de financement de la sécurité sociale“, LFSS) steht im Journal officiel vom 31. Dezember 2025. Anders als vielfach erwartet hat es alle parlamentarischen Stufen fristgerecht genommen, und der Verfassungsrat hat das Wesentliche bestätigt.

Neun Maßnahmen betreffen Arbeitgeber unmittelbar. Manche gelten seit dem 1. Januar, andere greifen gestaffelt bis September.

Die Maßnahmen der LFSS 2026 mit Wirkung auf die Lohnabrechnung
Artikel Maßnahme Ab
art. 15 Arbeitgeberbeitrag auf Abfindungen bei einvernehmlicher Vertragsauflösung: 40 statt 30 Prozent 1. Januar 2026
art. 21 Pauschale Beitragsentlastung auf Überstunden auch für Unternehmen ab 250 Beschäftigten 1. Januar 2026
art. 23 Gründungsbeihilfe neu zugeschnitten, Befreiungssatz von 100 auf 25 Prozent 1. Januar 2026
art. 99 Zusätzlicher Geburtsurlaub für beide Elternteile Geburten und Adoptionen ab 1. Januar 2026
art. 44 Verschärfte Sanktionen bei Schwarzarbeit Verfahren ab 1. Juni 2026
art. 81 Höchstdauer für Krankschreibungen 1. September 2026
art. 5 Einzugsstellen berichtigen Unstimmigkeiten der „DSN“ selbst Dekret steht aus
art. 11 Malus auf Rentenbeiträge, Unternehmen ab 300 Beschäftigten Höhe per Verordnung
art. 20 Beitragsentlastung nach dem Tarifmindestlohn statt dem gesetzlichen in Kraft

Was seit dem 1. Januar 2026 gilt

Der Arbeitgeberbeitrag auf Abfindungen aus einer einvernehmlichen Vertragsauflösung steigt von 30 auf 40 Prozent. Dieselbe Erhöhung gilt für Abfindungen bei Versetzung in den Ruhestand. Wer eine einvernehmliche Trennung plant, merkt den Unterschied schon beim ersten Fall.

Die Gründungs- und Übernahmebeihilfe konzentriert sich künftig auf Gründer, die als Arbeitsuchende gemeldet sind, und auf Vorhaben in den Gebieten „France ruralités revitalisation plus“. Der Befreiungssatz sinkt von 100 auf 25 Prozent und gilt nur für den Vergütungsteil unterhalb von 75 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze.

Was später im Jahr kommt

Ab dem 1. Juni werden die Sanktionen bei Schwarzarbeit für Verfahren, die nach diesem Datum eingeleitet werden, deutlich verschärft.

Ab dem 1. September wird die Dauer von Krankschreibungen gedeckelt: ein Monat bei der ersten Verordnung, zwei Monate bei einer Verlängerung. Der Arzt muss neben den medizinischen Angaben die Gründe nennen, die die Krankschreibung rechtfertigen.

Was noch auf eine Verordnung wartet

Die Einzugsstellen dürfen eine Unstimmigkeit in der monatlichen Sammelmeldung („DSN“), die nach dem Anhörungsverfahren bestehen bleibt, künftig selbst berichtigen. Die Einzelheiten regelt ein Dekret nach Anhörung des Staatsrats.

Unternehmen ab 300 Beschäftigten mit gewerkschaftlicher Vertretung müssen alle vier Jahre über Beschäftigung und Arbeitsbedingungen erfahrener Mitarbeitender verhandeln. Kommt keine Vereinbarung zustande, ist ein jährlicher Aktionsplan erforderlich. Fehlt beides, greift ein Malus auf die Rentenbeiträge.

Der Punkt, den man je Branche prüft

Die Reform der allgemeinen Beitragsentlastung bringt eine Regel mit, die leicht übersehen wird. In Branchen, deren tariflicher Mindestlohn der untersten Stufe unter dem gesetzlichen Mindestlohn („SMIC“) liegt, bemisst sich die Entlastung nach diesem Tarifmindestlohn und nicht mehr nach dem gesetzlichen, sofern diese Berechnung für das Unternehmen ungünstiger ausfällt.

Ein Branchentarifvertrag, der dem gesetzlichen Mindestlohn hinterherhinkt, kostet den Arbeitgeber, der ihn anwendet, damit bares Geld. Das gehört zuerst geprüft, denn es hängt an der Branche und nicht am Unternehmen. Zu Lohn und Personal

Quelle: loi de financement de la sécurité sociale pour 2026, Journal officiel vom 31. Dezember 2025. Stand 6. Februar 2026.

Der nächste Schritt

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