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E-Rechnung 2 Min. Lesezeit

E-Rechnung in Frankreich: Kulanz beim Start, aber kein Aufschub

Die französische E-Rechnungsreform gilt seit dem 1. September 2026. Die Verwaltung hat angekündigt, Unternehmen mit Augenmaß zu behandeln, die trotz ernsthafter Vorbereitung an einer technischen Hürde hängen bleiben. Die Nachsicht ist echt, aber sie ist eng: Sie betrifft Störfälle, nicht den Zeitplan.

Am Zeitplan ändert sich nichts

Nachsicht ist weder Aufschub noch Aussetzung. Drei Fristen laufen unverändert weiter.

Was ab wann gilt, und für wen
Ab Für wen Welche Pflicht
1. September 2026 alle Unternehmen im Anwendungsbereich Rechnungen über eine zugelassene Plattform („plateforme agréée“, früher „plateforme de dématérialisation partenaire“, PDP) empfangen können
1. September 2026 große Unternehmen und Unternehmen mittlerer Größe zusätzlich auf diesem Weg ausstellen und Transaktions- und Zahlungsdaten übermitteln
1. September 2027 kleine und mittlere Unternehmen sowie Kleinstunternehmen elektronisch ausstellen und das „E-Reporting“ übermitteln

Worauf die Verwaltung schaut

Nicht die Störung entscheidet, sondern was das Unternehmen daraus gemacht hat. Geprüft werden die tatsächliche Schwere der Störung, die eingeleiteten Abhilfemaßnahmen und die Verhältnismäßigkeit zwischen Vorfall und Sanktion.

Die Trennlinie ist deutlich. Auf der einen Seite eine belegte Störung mit bereits ergriffenen Gegenmaßnahmen. Auf der anderen Untätigkeit, bewusstes Ausweichen und die dauerhafte Weigerung, sich anzuschließen. Der erste Fall fällt unter die Nachsicht. Der zweite nicht.

Welche Störfälle gemeint sind

Gemeint sind vorübergehende Lagen:

  • eine zugelassene Plattform ist nicht erreichbar;
  • eine Rechnung wird falsch übertragen oder falsch adressiert;
  • die Buchhaltungs- oder Fakturierungssoftware versagt;
  • ein Softwarehaus, eine Plattform oder ein anderer Dienstleister fällt aus.

Der Betrieb läuft während der Störung weiter

Der Praxisleitfaden der DGFiP sagt es ausdrücklich: Die wirtschaftliche Tätigkeit muss weitergehen können. Eine Rechnung, die vorübergehend per Mail, als PDF oder auf Papier kommt, darf allein deshalb nicht zurückgewiesen werden.

Wenn sie einen echten Vorgang abbildet und die nötigen Angaben trägt, wird sie gebucht und bezahlt. Der Vorsteuerabzug wird beurteilt wie sonst auch, nach den üblichen materiellen und formellen Voraussetzungen.

Bleibt die Nachholung, und dort werden die Fälle unangenehm. Ist der Lieferant bereits zur elektronischen Ausstellung verpflichtet, muss die Rechnung den vorgesehenen Weg noch nehmen. Diese Nachholung will vorbereitet sein: Ohne Vorkehrung entstehen eine Doppelzahlung, eine Doppelbuchung oder ein doppelter Vorsteuerabzug.

Was jetzt zu tun ist

  1. Eine zugelassene Plattform benennen oder prüfen, ob die bestehende Anbindung trägt.
  2. Jeden Störfall festhalten, mit Fehlermeldung, Zeitstempel und betroffener Rechnung.
  3. Den Schriftwechsel mit Plattform, Softwarehaus und weiteren Dienstleistern aufbewahren.
  4. Was schon läuft, sofort auf den elektronischen Weg umstellen.
  5. Den Ersatzweg auf die tatsächlich betroffenen Vorgänge beschränken.
  6. Fehler zügig berichtigen und erneut übermitteln.
  7. Bei jeder erneuten Übermittlung nachsehen, dass kein Doppel entstanden ist.

Worauf es am Ende ankommt: nachweisen zu können, dass die Umstellung nie stillstand.

Quelle: Praxisleitfaden der DGFiP zur elektronischen Rechnung.

Der nächste Schritt

Ihre Situation ist eine andere?
Sprechen wir darüber.

Ein Beitrag beschreibt die Regel. Ob und wie sie für Ihre französische Gesellschaft gilt, klärt ein Gespräch – auf Deutsch, Französisch oder Englisch.

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