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Umsatzsteuer

Eine französische Nummer braucht nicht jeder.

Wer aus Deutschland heraus nach Frankreich liefert oder dort tätig wird, fragt zuerst nach der TVA-Registrierung. Häufig lautet die Antwort: nicht nötig. Ist der Kunde ein in Frankreich registriertes Unternehmen, schuldet er die Steuer selbst. Es bleibt eine Reihe von Fällen, in denen die Registrierung Pflicht ist – und in denen das Versäumnis teuer wird.

Die Pflichtfälle ansehen

Sich registrieren ist nicht der erste Schritt.

Die Ausgangsregel steht in einem Satz. Ist der liefernde oder leistende Unternehmer nicht in Frankreich ansässig und der Kunde ein dort für die TVA registrierter Unternehmer, schuldet der Kunde die Steuer. Das ist die Umkehr der Steuerschuldnerschaft nach article 283, 1, alinéa 2 du code général des impôts.

Diese Regel gilt allgemein und zwingend. Abweichende Vereinbarungen zwischen den Parteien greifen nicht: Der ausländische Lieferant stellt ohne Steuer in Rechnung und weist auf die Umkehr hin, der französische Kunde meldet die TVA an und zieht sie im selben Zug ab.

Viele Unternehmen registrieren sich dennoch, aus Vorsicht oder weil ein Kunde danach gefragt hat. Mit der Nummer beginnen laufende Erklärungspflichten, auch für Monate ohne Umsatz. Eine überflüssige Registrierung kostet also jeden Monat Arbeit und bringt nichts ein.

Umgekehrt entfällt die Umkehr, sobald der Kunde kein in Frankreich registrierter Unternehmer ist. Dann trifft die Pflicht wieder den Lieferanten. Dieser Kipppunkt gehört vor die erste Rechnung geprüft, nicht danach.

Wann die Registrierung Pflicht wird

  • Umsätze mit NichtunternehmernLieferungen oder Leistungen mit Leistungsort Frankreich an Privatpersonen oder nicht steuerpflichtige Einrichtungen, soweit sie nicht über den EU-Schalter laufen.
  • Innergemeinschaftliche FernverkäufeOberhalb von 10.000 Euro Jahresumsatz entsteht die Steuer im Land des Käufers. Ohne Option für den EU-Schalter OSS braucht es dafür eine französische Nummer.
  • Einfuhren nach FrankreichSeit 2022 wird die Einfuhrumsatzsteuer über die französische Umsatzsteuererklärung angemeldet und dort verrechnet. Ein Einführer ohne Sitz in Frankreich braucht deshalb eine französische Nummer.
  • Warenbewegungen ins eigene LagerDie Verbringung von Ware aus einem anderen Mitgliedstaat in ein Lager in Frankreich gilt als innergemeinschaftlicher Erwerb und ist dort zu erklären.
  • Lieferung mit MontageIst der Kunde kein in Frankreich registrierter Unternehmer, greift die Umkehr nicht, und die Lieferung nach Montage bleibt beim Lieferanten.

In der Praxis kippt eine Lage selten von selbst. Es ist ein neuer Warenstrom – ein vorgelagertes Lager, der erste Privatkunde, eine direkte Einfuhr –, der aus einer pflichtfreien Situation eine pflichtige macht.

Wie die Registrierung abläuft

TVA-Registrierung eines ausländischen Unternehmens ohne feste Niederlassung in Frankreich
SchrittWoWas verlangt wird
Antragformalites.entreprises.gouv.frAngaben zur Gesellschaft, gesetzlicher Vertreter, Anschrift im Ausland, Tätigkeit, steuerliche Optionen
Nachweisedem Antrag beigefügtSatzung im Original und entweder die Bescheinigung über die Umsatzsteuerpflicht im Sitzstaat oder der Handelsregisterauszug
PrüfungDGFiP, danach InseeDie DGFiP prüft den Vorgang und gibt ihn an das Statistikamt weiter
ZuständigFinanzamt für ausländische Unternehmen10 rue du Centre, TSA 20011, 93465 Noisy-le-Grand Cedex, +33 1 72 95 20 31

Die Registrierung ist erst ab dem Tag möglich, an dem die steuerbaren Umsätze in Frankreich beginnen. Ein zu früh gestellter Antrag wird abgelehnt.

Unternehmen mit Sitz außerhalb der Europäischen Union benennen einen Fiskalvertreter nach article 289 A du code général des impôts. Befreit sind Unternehmen aus Staaten, mit denen Frankreich ein Instrument der Amtshilfe hat; die Liste steht im arrêté du 15 mai 2013. Ein Unternehmen aus der Union benennt keinen Vertreter, kann die Formalitäten aber einem Bevollmächtigten übertragen.

Was mit der Nummer beginnt

  • Die UmsatzsteuererklärungAusländische Unternehmen mit steuerbaren Umsätzen in Frankreich erklären auf dem Formular 3310-CA3.
  • Die zusammenfassende MeldungSie betrifft innergemeinschaftliche Warenlieferungen und geht an die Zollverwaltung.
  • Die Statistikerhebung EMEBISeit 2022 ist die frühere Warenverkehrsmeldung zweigeteilt: ein steuerlicher Teil, die zusammenfassende Meldung, und eine monatliche Statistikerhebung. Die Erhebung trifft nur Unternehmen in der Stichprobe, die ein Aufforderungsschreiben erhalten haben; wer nicht fristgerecht antwortet, riskiert ein Bußgeld von 75 bis 150 Euro.

Wer was macht

Bei Ihnen

  • Lieferwege, Lager und Vertragspartner
  • Die Rechnungsstellung aus Ihrem System
  • Die Stammdaten Ihrer Kunden und Lieferanten

FRADECO

  • Je Warenstrom prüfen, ob eine französische Registrierung nötig wird
  • Sie beim Finanzamt für ausländische Unternehmen registrieren
  • TVA-Erklärungen im richtigen Takt abgeben, dazu „EMEBI“ und zusammenfassende Meldung
  • Rechnungsangaben und Umkehr der Steuerschuld gegenlesen
  • Den Schriftwechsel führen und Erstattungen beantragen

Unser Teil

Die Einordnung in vier Schritten.

  1. 1Die Warenströme aufnehmenWer verkauft was an wen, von wo aus, mit welchem Transport und welchem Incoterm. Diese Landkarte entscheidet über die Pflichten, nicht der Umsatz.
  2. 2Über die Registrierung entscheidenFür jeden Strom sagen, ob die Umkehr greift, ob der EU-Schalter genügt oder ob eine französische Nummer nötig ist.
  3. 3Den Antrag aufsetzenVorgang im Schalter, Nachweise, Beginndatum und gegebenenfalls Fiskalvertreter oder Bevollmächtigter.
  4. 4Den Takt haltenErklärungen, zusammenfassende Meldung, Rechnungsangaben und die Beobachtung neuer Ströme, die die Antwort oft verändern.

Die unternehmerische Entscheidung bleibt bei Ihnen. Wir registrieren Sie, geben die Erklärungen ab und führen den Schriftwechsel mit dem Finanzamt für ausländische Unternehmen.

Der sinnvolle Zeitpunkt: vor der ersten Rechnung. Eine rückwirkende Registrierung lässt sich nachholen, aber mit Verzugszinsen und einer Korrektur Kunde für Kunde.

Häufige Fragen

Was uns zur Registrierung gefragt wird.

Die Antworten betreffen die typischen Lagen ausländischer Unternehmen, die in Frankreich tätig sind, ohne dort ansässig zu sein.

Die Regel

Braucht ein deutsches Unternehmen für eine Rechnung an einen französischen Kunden eine französische Nummer?

In der Regel nicht. Ist der Kunde ein in Frankreich für die TVA registrierter Unternehmer, schuldet er die Steuer selbst, und das deutsche Unternehmen stellt ohne Steuer in Rechnung. Nötig wird die Nummer, wenn der Kunde nicht registriert ist oder der Umsatz einem anderen Regime unterliegt.

Was gehört bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft auf die Rechnung?

Die TVA-Nummer des Kunden, die Nummer des Lieferanten in seinem Sitzstaat und der Hinweis, dass der Leistungsempfänger die Steuer schuldet. Ohne diesen Hinweis bekommt der Kunde eine Rechnung, die er nicht sauber verarbeiten kann.

Setzt die Registrierung eine Betriebsstätte voraus?

Nein. Registrierung und Betriebsstätte („établissement stable“) sind zwei verschiedene Fragen. Ein Unternehmen kann eine französische Nummer führen, ohne dort körperlich präsent zu sein, und umgekehrt eine Betriebsstätte haben, aus der ganz andere Pflichten folgen.

Erspart der EU-Schalter OSS die französische Registrierung?

Für die Umsätze, die er abdeckt, ja: innergemeinschaftliche Fernverkäufe und Leistungen an Nichtunternehmer werden in einem einzigen Mitgliedstaat erklärt. Andere Vorgänge bleiben außen vor, besonders Einfuhren und Warenbewegungen ins eigene Lager.

Vertretung

Braucht ein Unternehmen aus der EU einen Fiskalvertreter?

Nein. Die Pflicht nach article 289 A du code général des impôts trifft Unternehmen mit Sitz außerhalb der Union, und sie kennt selbst Ausnahmen. Ein europäisches Unternehmen kann aber einen Bevollmächtigten mit den Formalitäten betrauen.

Worin unterscheiden sich Fiskalvertreter und Bevollmächtigter?

Der Fiskalvertreter haftet gesamtschuldnerisch für die Steuer. Der Bevollmächtigte handelt im Namen des Unternehmens, das allein Steuerschuldner bleibt. Das eine ist in bestimmten Fällen vorgeschrieben, das andere eine Frage der Organisation.

In der Praxis

Wie lange dauert die Registrierung?

Der Vorgang wird von der DGFiP geprüft und danach an das Statistikamt Insee übergeben. Die Dauer hängt an der Vollständigkeit der Unterlagen: Satzung, Bescheinigung über die Umsatzsteuerpflicht oder Registerauszug. Ein unvollständiger Antrag geht zurück, und das ist der häufigste Grund für Verzögerungen.

Kann man die Nummer vorsorglich beantragen?

Möglich ist es, sinnvoll selten. Die Registrierung ist erst ab den ersten steuerbaren Umsätzen zulässig, und mit der Nummer beginnen Erklärungspflichten, auch für Zeiträume ohne Umsatz.

Was passiert, wenn die Registrierung versäumt wurde?

Die Steuer bleibt geschuldet, dazu kommen Verzugszinsen. Die betroffenen Zeiträume sind zu berichtigen, je nach Lage auch die Rechnungen gegenüber den Kunden. Je früher die Berichtigung beginnt, desto einfacher fällt sie aus.

Gibt es die Warenverkehrsmeldung noch?

Sie ist seit 2022 zweigeteilt. Der steuerliche Teil ist die zusammenfassende Meldung über innergemeinschaftliche Warenlieferungen. Der statistische Teil ist die Erhebung EMEBI, die nur Unternehmen aus der Stichprobe mit Aufforderungsschreiben betrifft.

Ändert die französische Nummer etwas bei der E-Rechnung?

Eine bloße Registrierung macht das Ausstellen elektronischer Rechnungen noch nicht zur Pflicht; dafür muss man im Sinne der TVA in Frankreich ansässig sein. Ein nicht ansässiges Unternehmen kann jedoch je nach Art seiner Umsätze unter das E-Reporting fallen. Die Einzelheiten stehen auf unserer Seite E-Rechnung in Frankreich.

Der nächste Schritt

Klären, ob die Nummer
überhaupt nötig ist.

In einem ersten Gespräch gehen wir Ihre Warenströme durch und sagen für jeden, was er in Frankreich auslöst. Wir arbeiten auf Französisch, Deutsch und Englisch.

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