Der Essensgutschein („titre-restaurant“) ist nirgends vorgeschrieben. Viele Unternehmen geben ihn trotzdem aus, und sobald sie es tun, gilt eine Reihe von Regeln. Hier steht der Stand vom 14. Februar 2025.
Keine Pflicht, aber ein Gleichbehandlungsgebot
Kein Arbeitgeber muss Essensgutscheine ausgeben. Er kann stattdessen eine Essenszulage zahlen oder eine Kantine betreiben. Sobald das Unternehmen sie aber anbietet, haben alle Beschäftigten Anspruch darauf, unabhängig vom Vertrag: unbefristet, befristet, Teilzeit, Praktikum, Ausbildung.
Der Arbeitgeberanteil, und die Grenze, auf die es ankommt
Der Arbeitgeber trägt zwischen 50 und 60 Prozent des Gutscheinwerts. Der Nennwert ist frei; in der Praxis liegt er zwischen 7 und 13 Euro.
Die Zahl, die über die Sozialabgaben entscheidet, ist eine andere.
| Zeitraum | Beitragsfrei bis |
|---|---|
| bis 31. Dezember 2024 | 7,18 Euro |
| ab 1. Januar 2025 | 7,26 Euro |
Unterhalb der Grenze bleibt der Arbeitgeberanteil beitragsfrei. Was darüber liegt, fließt in die Beitragsbemessung zurück.
Der Arbeitnehmeranteil wird über die Abrechnung einbehalten. Bei Krankheit oder Urlaub entfallen die Gutscheine für den betreffenden Zeitraum; die Korrektur läuft im Folgemonat.
Wo und wann die Gutscheine gelten
In Restaurants, Cafés und Bäckereien, außerdem im Supermarkt. Die Erweiterung von 2022 auf Lebensmittel, die nicht sofort verzehrfertig sind, von Nudeln bis Mehl, wurde durch die loi n° 2025-56 bis Ende 2026 verlängert; sie steht im Journal officiel vom 22. Januar 2025.
Die Tagesgrenze liegt bei 25 Euro. Eingelöst wird nur an Werktagen, sonntags und an Feiertagen nicht. Gutscheine eines Jahres bleiben bis Februar des Folgejahres gültig, sodass ein Restguthaben nicht verfällt.
Was für die Zukunft diskutiert wird
Im Gespräch sind eine doppelte Tagesgrenze, im Restaurant höher als im Supermarkt, niedrigere Händlerprovisionen, eine Öffnung für Wochenenden und Feiertage sowie das Ende der Papierform.
Für eine französische Tochtergesellschaft ist die praktische Frage nicht das Ob, sondern die Einstellung in der Lohnabrechnung: Nennwert, Übernahmesatz, Behandlung von Fehlzeiten. Dort entstehen die Abweichungen, und dort schaut eine URSSAF-Prüfung hin. Zu Lohn und Personal
Quelle: loi n° 2025-56, Journal officiel vom 22. Januar 2025. Die genannten Beträge gelten für den 14. Februar 2025.