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E-Rechnung 2 Min. Lesezeit

E-Reporting ohne Betriebsstätte in Frankreich: wer betroffen ist und ab wann

Eine ausländische Gesellschaft ohne Betriebsstätte („établissement stable“) in Frankreich kann zum E-Reporting verpflichtet sein. Maßgeblich ist nicht die Niederlassung, sondern die Steuerschuld: Sobald sie einen Umsatz ausführt, der als in Frankreich bewirkt gilt und für den sie die französische Steuer schuldet, übermittelt sie die zugehörigen Daten an die Verwaltung.

Drei Termine, nicht einer

Der Startzeitpunkt hängt von der Rolle im Umsatz und von der Größenklasse ab.

Die drei Termine für den Eintritt in die Meldepflicht
Ab Wer In welcher Rolle
1. September 2026 große Unternehmen und Unternehmen mittlerer Größe als Verkäufer oder Leistende, Schuldner der französischen Steuer
1. September 2027 Kleinstunternehmen sowie kleine und mittlere Unternehmen dieselbe Lage
1. September 2027 alle Größenklassen innergemeinschaftliche Erwerbe und Umsätze mit Umkehr der Steuerschuld

Die Größe bemisst sich zum 1. Januar 2025 nach dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr. Bei einer ausländischen Gesellschaft zählt der weltweite Umsatz, nicht allein das Frankreichgeschäft. Als großes Unternehmen gilt, wer mindestens 5.000 Beschäftigte hat oder, darunter, mehr als 1,5 Milliarden Euro Umsatz und mehr als 2 Milliarden Euro Bilanzsumme.

Kleinere Unternehmen dürfen vorziehen und schon am 1. September 2026 beginnen.

Was in den Anwendungsbereich fällt, und was nicht

Das Transaktions-E-Reporting erfasst Lieferungen und sonstige Leistungen, die in Frankreich steuerbar sind und von nicht ansässigen Unternehmen ausgeführt werden, in Frankreich steuerbare innergemeinschaftliche Erwerbe, bestimmte Erwerbe mit Umkehr der Steuerschuld sowie bestimmte Umsätze an Privatkunden mit französischer Steuer.

Außen vor bleiben Ausfuhren, innergemeinschaftliche Lieferungen, Einfuhren und steuerfreie Umsätze.

Der Punkt, der die Sache entscheidet: Ist der Kunde in Frankreich umsatzsteuerlich registriert und greift die Umkehr der Steuerschuld, trifft die Meldepflicht den Leistungsempfänger, nicht den ausländischen Lieferanten. Es kommt auf die Steuerschuld an, nicht auf die Art des Umsatzes.

Die Daten entsprechen denen der elektronischen Rechnung, mit einer Ausnahme. Die französische Unternehmensnummer „SIREN“ darf durch eine ausländische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer oder, wenn es keine gibt, durch eine andere ausländische Kennnummer ersetzt werden.

Das Zahlungs-E-Reporting, das gern übersehen wird

Es betrifft sonstige Leistungen und Anzahlungen auf Lieferungen, wenn die Steuer mit der Vereinnahmung entsteht, unabhängig vom Kunden. Umsätze mit Umkehr der Steuerschuld und solche nach vereinbarten Entgelten bleiben außen vor.

Erwartet werden das Datum der Vereinnahmung, der Bruttobetrag aufgeteilt nach Steuersätzen und gegebenenfalls die Rechnungsnummer. Zu übermitteln hat sie derjenige, der die Rechnung ausgestellt hat und die Zahlung erhält.

Was vor dem Stichtag zu tun ist

Die Übermittlungsfrequenz richtet sich nach dem Besteuerungszeitraum des Unternehmens. Übermittelt wird zwingend über eine zugelassene Plattform („plateforme agréée“), die vor dem Wirksamwerden der Pflicht ausgewählt sein muss.

Zwei Fragen genügen, um die Betroffenheit zu klären. Ist das Unternehmen in Frankreich umsatzsteuerlich registriert? Wenn nein, greift die Reform nicht. Wenn ja: Führt es Umsätze aus, für die es die französische Steuer schuldet? Wenn ja, ist es im Anwendungsbereich, und der Termin richtet sich nach seiner Größe. Zum Fragenkatalog E-Rechnung

Quellen: articles 289 bis und 290 II des Code général des impôts. Stand 23. Juli 2026.

Der nächste Schritt

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Ein Beitrag beschreibt die Regel. Ob und wie sie für Ihre französische Gesellschaft gilt, klärt ein Gespräch – auf Deutsch, Französisch oder Englisch.

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