Seit dem 1. Februar 2025 wird der geldwerte Vorteil eines Dienstwagens in Frankreich nach deutlich höheren Sätzen bemessen. Rechtsgrundlage ist article 3 des arrêté du 25 février 2025. Wer mehrere Dienstwagen im Bestand hat, sieht den Unterschied schon in der ersten Abrechnung.
Was sich geändert hat
Das Prinzip bleibt: Die Bewertung hängt davon ab, ob der Wagen gekauft oder geleast ist und ob der Arbeitgeber den Kraftstoff trägt. Bewegt haben sich die Sätze, und zwar erheblich.
| Fall | bis 31. Januar 2025 | ab 1. Februar 2025 |
|---|---|---|
| Gekauftes Fahrzeug | 9 Prozent der Anschaffungskosten | 15 Prozent der Anschaffungskosten |
| Gekauft, älter als fünf Jahre | 6 Prozent | 10 Prozent |
| Gekauft, Kraftstoff vom Arbeitgeber | 12 Prozent | 20 Prozent |
| Gekauft, älter als fünf Jahre, mit Kraftstoff | 9 Prozent | 15 Prozent |
| Geleast oder Mietkauf | 30 Prozent der Jahresgesamtkosten | 50 Prozent der Jahresgesamtkosten |
| Geleast, Kraftstoff vom Arbeitgeber | 40 Prozent | 67 Prozent |
Zu den Jahresgesamtkosten eines Leasingfahrzeugs zählen Leasingrate, Wartung und Versicherung. Am weitesten auseinander liegt der Leasingfall mit Kraftstoff: vorher 40, nachher 67 Prozent.
Der Elektrovorteil bleibt, und er wird größer
Ein rein elektrisch betriebenes Fahrzeug bekommt einen Abschlag auf die Bewertung.
| Überlassung | Abschlag | Jahresgrenze |
|---|---|---|
| 1. Januar 2020 bis 31. Januar 2025 | 50 Prozent | 2.000,30 Euro |
| 1. Februar 2025 bis 31. Dezember 2027 | 70 Prozent | 4.582 Euro |
In beiden Fällen bleibt der Ladestrom, den der Arbeitgeber zahlt, außer Ansatz.
Was zu prüfen ist
Maßgeblich ist das Datum der Überlassung, nicht das der Abrechnung. Ein Fuhrpark, der vor Februar 2025 aufgebaut wurde, bleibt also bei den alten Sätzen, und beide Regime laufen jahrelang nebeneinander im selben Unternehmen.
Praktisch braucht es eine Aufstellung je Fahrzeug: Überlassungsdatum, Erwerbsart, Alter, Kraftstoffübernahme, Antrieb. Ohne diese Aufstellung wird geschätzt, und die Abweichung landet in der Beitragsbemessung. Zu Lohn und Personal
Quelle: article 3 des arrêté du 25 février 2025 relatif à l’évaluation des avantages en nature.