Ein Firmenwagen, den ein Mitarbeiter mit Wohnsitz in Frankreich fährt, kann die Umsatzsteuer dort auslösen und nicht im Sitzstaat des Arbeitgebers. Viele ausländische Unternehmen haben darin bisher nur einen Sachbezug gesehen. Seit einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. März 2026 stellt sich die Frage anders.
Eine Vermietung, kein Sachbezug
Sobald eine Gegenleistung vorliegt, ist die Überlassung kein bloßer Vorteil mehr, sondern die Vermietung eines Beförderungsmittels. Bei langfristiger Vermietung an einen Nichtunternehmer liegt der Leistungsort nach article 259 A du code général des impôts am Wohnsitz des Empfängers. Wohnt der Mitarbeiter in Frankreich, ist die Steuer französisch.
Was die deutsche Verwaltung geändert hat
Das Schreiben vom 3. März 2026 behandelt die private Fahrzeugüberlassung als tauschähnlichen Umsatz, sobald sie einzelvertraglich vereinbart und tatsächlich in Anspruch genommen wird. Der Leistungsort wandert damit an den Wohnsitz des Mitarbeiters, nach § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3 UStG. Die Übergangsregelung ist am 30. Juni 2026 ausgelaufen.
Frankreich folgt dem nicht von selbst
Der Erlass BOI-RES-TVA-000161 vom 30. April 2025 verlangt eine vereinbarte Gegenleistung: eine Zahlung, einen Gehaltsverzicht, den Wegfall eines benannten Vorteils. Fehlt sie, nimmt Frankreich keine entgeltliche Vermietung an.
| Gegenleistung | Deutsche Lesart | Französische Lesart |
|---|---|---|
| im Vertrag vereinbart | langfristige Vermietung, steuerbar am Wohnsitz | entgeltliche Vermietung, steuerbar am Wohnsitz |
| nur gelebt | tauschähnlicher Umsatz, steuerbar am Wohnsitz | keine entgeltliche Vermietung |
| keine | seit 1. Juli 2026 nicht steuerbar | nicht steuerbar |
Derselbe Wagen kann aus deutscher Sicht am Wohnsitz des Mitarbeiters steuerbar und aus französischer Sicht nicht steuerbar sein. Der umgekehrte Fall kostet mehr: zwei Staaten, die dieselbe Steuer verlangen. Entschieden wird das im Vertrag, nicht in der Praxis der Zentrale.
Worauf es ankommt
- Wo wohnt der Mitarbeiter, und seit wann
- Steht eine Gegenleistung im Vertrag oder wird sie nur gelebt
- Wurde die Steuer auf Kauf oder Miete des Fahrzeugs abgezogen
- Braucht es eine Registrierung in Frankreich oder genügt der EU-Schalter
Wir sehen uns den Vertrag an, bestimmen den Leistungsort und übernehmen, was daraus in Frankreich folgt: Registrierung, Erklärungen, Schriftwechsel mit der Verwaltung. Wann eine französische Registrierung nötig wird
Die Frage des Vorsteuerabzugs auf das Fahrzeug wird getrennt beantwortet. Der Abzug ist wieder möglich
Vor dem Bundesfinanzhof ist ein Verfahren unter V R 42/25 anhängig. Bis dahin gilt die jetzige Verwaltungsauffassung, und die betroffenen Fälle gehören dokumentiert.
Quellen: EuGH, 20. Januar 2021, Rechtssache C-288/19 „QM“; BOI-RES-TVA-000161 vom 30. April 2025; BMF-Schreiben vom 3. März 2026; BFH, anhängiges Verfahren V R 42/25.