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Steuerberatung Frankreich

Nicht der Steuersatz entscheidet, sondern die Einordnung.

Den Körperschaftsteuersatz liest man in einer Tabelle nach. Was Ihre Steuerlast in Frankreich tatsächlich bestimmt, ist etwas anderes: ob Ihre Präsenz eine Betriebsstätte begründet, welche Ströme der französischen Umsatzsteuer unterliegen, und ob Ihre Verrechnungspreise begründet sind.

Was dazugehört

Drei Fragen entscheiden, alles übrige folgt daraus.

Für eine ausländische Gruppe mit Frankreichgeschäft entscheidet sich die Steuerlast selten am Tarif. Sie entscheidet sich an drei Einordnungen: Sind Sie in Frankreich ansässig? Welche Ströme unterliegen der französischen Umsatzsteuer? Und halten Ihre konzerninternen Verrechnungen einer Prüfung stand?

Diese drei Antworten bestimmen den Rest – welche Erklärungen abzugeben sind, welche Quellensteuern anfallen, welche Unterlagen bereitliegen müssen. Sie stehen nicht in einem Gesetzestext, sondern ergeben sich aus den tatsächlich vorhandenen personellen und technischen Mitteln und aus der Wirklichkeit der Ströme.

Wir klären diese Fragen vorher, nicht wenn die Verwaltung sie stellt. Und wir schreiben die Antworten auf: Eine Position, die nicht dokumentiert ist, lässt sich drei Jahre später nicht mehr verteidigen.

Was dazugehört

Von der laufenden Erklärung bis zur Verteidigung einer Position.

  • Körperschaftsteuer

    Das Steuerbilanzpaket („liasse fiscale“), Vorauszahlungen und Abschlusszahlung samt Fristen – und die Überleitung vom handelsrechtlichen zum steuerlichen Ergebnis.

  • Umsatzsteuer

    Registrierung, laufende Erklärungen, Erstattungsanträge, zusammenfassende Meldung und die Erhebung zum Warenverkehr. Dazu die Einordnung der Ströme vorweg – dort entstehen die Nachforderungen.

  • Betriebsstätte

    Die Prüfung Ihrer Präsenz in Frankreich: personelle Mittel, technische Mittel, Abschlussvollmacht. Daraus entsteht die schriftliche Position. Die Antwort kann umsatzsteuerlich anders ausfallen als ertragsteuerlich.

  • Fiskalvertretung

    Ein außerhalb der EU ansässiges Unternehmen ohne Betriebsstätte in Frankreich, das dort umsatzsteuerbare Umsätze ausführt, muss einen in Frankreich ansässigen Fiskalvertreter benennen. Wir prüfen, ob Sie betroffen sind, und organisieren die Bestellung.

  • Verrechnungspreise

    Die lokale Dokumentation, ihre Stimmigkeit mit der Konzernakte und die Begründung der konzerninternen Ströme – fertig vor der Anforderung, nicht danach geschrieben.

  • Quellensteuern

    Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren an die Muttergesellschaft, mit Anwendung des einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommens und den Formalien, an denen der ermäßigte Satz hängt.

  • Örtliche Steuern

    Die Grundabgabe der Unternehmen („CFE“) und, solange sie besteht, die Wertschöpfungsabgabe – einschließlich der Zuordnung der Betriebsstätten, die im ersten Jahr häufig falsch erklärt wird.

  • Betriebsprüfung

    Begleitung von Anfang bis Ende: Unterlagen vorbereiten, Anfragen beantworten, aufgeworfene Punkte erörtern und die Folgen regeln. Internationale Sachverhalte stehen heute im Mittelpunkt der Prüfungen.

Häufige Fragen

Zu Pflichten, Schwellen und Prüfungen.

Die Fragen, die bei ausländischen Gruppen wiederkehren, deren Frankreichgeschäft beginnt oder sich ändert.

Anwendungsbereich

Wir haben keine Tochter in Frankreich, nur eine Umsatzsteuerregistrierung. Welche Pflichten gelten?

Die französischen Umsatzsteuererklärungen und, je nach Strömen, die zusammenfassende Meldung und die Erhebung zum Warenverkehr. Körperschaftsteuer fällt grundsätzlich nicht an, solange keine Betriebsstätte besteht – und genau dieser Punkt gehört geklärt und aufgeschrieben.

Was begründet eine Betriebsstätte?

Das ist kein Ankreuzfeld. Maßgeblich sind die tatsächlich vorhandenen personellen und technischen Mittel, ihre Dauerhaftigkeit und die Vollmacht, Verträge abzuschließen. Ein Mitarbeiter im Homeoffice, ein Lager, eine länger laufende Baustelle oder ein abhängiger Vertreter können je nach Umständen genügen.

Die umsatzsteuerliche Einordnung deckt sich nicht zwangsläufig mit der ertragsteuerlichen und auch nicht mit der des Doppelbesteuerungsabkommens. Das eine kann ohne das andere vorliegen.

Brauchen wir einen Fiskalvertreter?

Ein außerhalb der Europäischen Union ansässiges Unternehmen ohne Betriebsstätte in Frankreich, das dort umsatzsteuerbare Umsätze ausführt, muss einen in Frankreich ansässigen Fiskalvertreter benennen. Für in der Union ansässige Unternehmen, deutsche eingeschlossen, gilt diese Pflicht nicht.

Dokumentation und Prüfung

Müssen wir unsere Verrechnungspreise dokumentieren?

Die Pflicht hängt an Schwellenwerten und an der Konzernzugehörigkeit. Unabhängig davon kann die Verwaltung bei einer Prüfung die Begründung der konzerninternen Ströme verlangen: eine Umlage der Zentrale, eine Markenlizenz oder ein konzerninternes Darlehen ohne Unterlagen sind die häufigsten Anlassfälle für eine Korrektur.

Fällt Quellensteuer auf Dividenden an die Muttergesellschaft an?

Im Grundsatz ja – das Doppelbesteuerungsabkommen oder die europäische Mutter-Tochter-Regelung können sie ermäßigen oder entfallen lassen. Der ermäßigte Satz gilt aber nicht von selbst: Er setzt Formalien und Nachweise voraus, die vor der Ausschüttung vorliegen müssen.

Was passiert bei einer Betriebsprüfung?

Sie beginnt mit einer Ankündigung, dann mit der Herausgabe der Datei der Buchungssätze. Im Mittelpunkt stehen heute die internationalen Sachverhalte: Betriebsstätte, Verrechnungspreise, Umsatzsteuer auf grenzüberschreitende Ströme. Wir bereiten die Unterlagen vor, beantworten die Anfragen und erörtern die aufgeworfenen Punkte.

Der nächste Schritt

Die Einordnung klären,
bevor die Verwaltung sie klärt.

Beschreiben Sie uns Ihre Präsenz in Frankreich – Personen, Räume, Verträge, konzerninterne Ströme. Wir sagen Ihnen, wo Sie stehen und was jetzt schriftlich vorliegen sollte. Wir arbeiten auf Deutsch, Französisch und Englisch.

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